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Zertifizierung

Programme für automatisierte Verfahren zur Abwicklung von Vorgängen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinden sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen sind in Baden-Württemberg darauf zu prüfen, ob sie eine ordnungsgemäße Abwicklung dieser Finanzvorgänge gewährleisten, § 114 a Abs. 1 GemO.

Über die Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu fertigen, der dem Bürgermeister vorzulegen ist, wenn dieser nicht selbst geprüft hat. Die festgestellten Umstände sind auszuräumen, § 114 a Abs. 3 GemO.

Nach der sog. Testatregelung in § 114 a Abs. 4 GemO ist eine Programmprüfung nicht erforderlich, wenn eine andere amtlichen Stelle (z.B. ein anderes Rechnungsprüfungsamt) oder ein Wirtschaftsprüfer (oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) das Programm geprüft und durch  einen abschließenden Vermerk bestätigt hat, dass dieses eine ordnungsgemäße Abwicklung der Finanzvorgänge gewährleistet.

Diese Regelung dient in erster Linie zur Erleichterung der Prüfungspflicht der Kommunen, da diese die Möglichkeit haben, autonome Programme mit einem ordnungsgemäßen Testat zu erwerben. Andererseits bereitet die Beurteilung der Testate von Wirtschaftsprüfern insoweit Probleme hinsichtlich der angewandten Prüfungsmaßstäbe. Ausgehend von diesen Prüfungsmaßstäben erfolgt die Bestätigung der Gesetzmäßigkeit üblicherweise nicht mit dem in § 114 a Abs. 4 GemO vorgeschriebenen Inhalt, dass die Programme eine ordnungsgemäße Abwickklung der Finanzvorgänge gewährleisten. Vielmehr wird i.d.R sinngemäß bestätigt, dass die Programme eine ordnungsgemäße Buchführung ermöglichen. Diese Übereinstimmung hängt letzlich vom individuellen Einsatz der Programme auf dem Rechner bei der Kommune und der Anwendung durch den Sachbearbeiter ab.

Eine weitere Möglichkeit eröffnet der Gesetzgeber in § 114 a Abs. 3 Satz 2 GemO den Kommunen. Danach können sich die Kommunen bei der Durchführung der Prüfung von autonomen Programmen eines sachverständigen Dritten wie bspw. STePS  bedienen. Der Bürgermeister gibt in diesem Fall bestimmte Prüfungsleistungen in Auftrag und wird daher vertraglich unmittelbar für die Kommune tätig.

Selbstverständlich bietet STePS  diese Prüfungsleistungen auch interessierten Softwareherstellern und -anbietern an.

In diesen Fällen vertraglich vereinbart, dass sich Inhalt und Umfang der Prüfung nach den in § 114 a Abs. 1 Satz 1 GemO und § 19 GemPrO genannten Anforderungen richtet. Das Ergebnis der Prüfungshandlungen wird eine Dokumentation mit abschließenden Feststellungen in Form eines Zertifikats. Solche Zertifikate haben jedoch nicht die Wirkung eines Testats im Sinne von § 114 a Abs. 4 GemO, da ihnen die amtliche Eigenschaft fehlt.

Die von dem Sachverständigen durchgeführte Prüfung ersetzt deshalb auch nicht die Prüfung nach § 114 a Abs. 3 GemO durch die Gemeinde.

Die für die Programmprüfung zuständige Stelle kann jedoch nach § 114 a Abs. 3 Satz 2 GemO die sachverständige Vorarbeit nutzen, indem sie sich das Zertifikat einschließlich der Prüfungsdokumentation (Prüfungsbericht, Unterlagen zum Nachweis der Erledigung der Prüfungsfeststellungen) vorlegen lässt und anhand dieser Unterlagen beurteilt, ob das ADV-Verfahren auch aus Sicht der nach § 114 a GemO maßgeblichen Anforderungen ausreichend geprüft worden ist. Kommt man zum Ergebnis, dass eine wirksame Prüfung vorliegt, wird der Prüfungsbericht übernommen und dem Bürgermeister zur Entscheidung vorgelegt.