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Software-Prüfung

Programme für automatisierte Verfahren zur Abwicklung von Vorgängen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinden sowie ihrer Sonder- und Treuhandvermögen sind nach § 114 a der Gemeindeordnung in Baden-Württemberg darauf zu prüfen, ob sie eine ordnungsgemäße Abwicklung dieser Finanzvorgänge gewährleisten.

Diese Prüfung war ursprünglich Teil der allgemeinen örtlichen und überörtlichen Finanzprüfung. In anderen Bundesländern beschränkt sich die gesetzliche Regelung meist auf die Aussage, dass den für die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben ist, die Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen.

In Baden-Württemberg hat sich die Programmprüfung, wie aus ihrer systematischen Stellung in der Gemeindeordnung deutlich wird, zu einer Sonderprüfung mit relativ detaillierten Vorschriften (§ 114 a GemO, §§ 19 – 22 GemPrO) entwickelt.

Durch den verstärkten Einsatz von automatisierten Verfahren in den Kommunen, mit der Absicht eine hohe Wirtschaftlichkeit in den Verwaltungsabläufen zu verwirklichen, bleibt die Zweckmäßigkeit einer Programmprüfung unbestritten. Denn bei Massenverfahren ist es von ganz erheblicher Bedeutung, ob die Programme zuverlässig in allen denkbaren Fällen eine sachlich, rechnerisch und förmlich richtige Abwicklung der finanzwirksamen Vorgänge gewährleisten, und ob sie ausreichend gegen Missbrauch sind.

In Baden-Württemberg wird die Abwicklung der Finanzvorgänge zum größten Teil durch von der Datenzentrale entwickelte und gepflegte landeseinheitliche ADV-Verfahren abgedeckt. Die Prüfung dieser Programme und auch solcher, die von den Rechenzentren selbst angeboten werden, obliegt der Gemeindeprüfungsanstalt (§ 114 a Abs. 2 GemO).

Durch die Flexibilisierung der Informationstechnik, die Entwicklung von der automatisierten zur individuellen Datenverarbeitung und die Verlagerung von Rechenleistung und Programmen auf den Einzel-Arbeitsplatz wurde die Situation komplizierter, da der PC als Anwendungsrechner keine vergleichbare Sicherheit wie die auf den Großrechnern laufenden ADV-Verfahren bieten kann.

Seit dem 01.01.1992 sind die Kommunen beim Einsatz autonomer Programme selbst verantwortlich, § 114 a Abs. 3 GemO. Dieser verursachergerechte Zuständigkeitsübergang erfordert jedoch von den kommunalen Rechnungsprüfungsämtern den Einsatz von zusätzlichem Personal und Fachwissen. So kommt erschwerend hinzu, dass die Entwicklung der Programme äußerst schnelllebig ist. Mehrere Updates in einem Jahr sind keine Seltenheit.

Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, bei den autonomen Programmen die eigene Prüfung durch ein Testat einer anderen amtlichen Stelle oder eines Wirtschaftsprüfers ersetzt werden kann, § 114 a Abs. 4 GemO.

Einen anderen Ansatz bietet STePS  

STePS  führt für die Kommune nach § 114 a Abs. 3 Satz 2 GemO die Prüfung von autonomen Programmen als sachverständiger Dritter durch.

Danach muss die zuständige Stelle nur noch die wirksame Prüfung feststellen und das Programm kann zum Einsatz freigegeben werden.

Selbstverständlich bietet STePS  diese Prüfungsleistungen auch interessierten Softwareherstellern und -anbietern an. Dabei bildet das Ergebnis der Prüfungshandlungen eine Dokumentation mit abschließenden Feststellungen. Unsere Programmprüfung ist die Voraussetzung für einen späteren Markterfolg Ihres Softwareprodukts.