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Rechtsgrundlagen

Öffentlich-rechtliche Vorschriften

Die Prüfung der ADV-Programme im kommunalen Finanzwesen wurde in Baden-Württemberg durch das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, des Eigenbetriebgesetzes und anderer Gesetze vom 12.12.1991 (GBl. S. 860) in § 114 a GemO neu geregelt worden.

Zwischenzeitlich wurde die gesetzliche Grundlage durch ein Gesetz zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 14.07.1999 entsprechend modifiziert.

Danach bedarf es bei einfachen Programmen von geringer finanzwirtschaftlicher Bedeutung keiner Prüfung, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung der Finanzvorgänge schon im Rahmen der sog. Anwendungsfreigabe festgestellt wird, § 114 a Abs. 1 Satz 2 GemO.

Zudem wurde die Zuständigkeit der Gemeindeprüfungsanstalt insoweit erweitert als sie auch von einem Unternehmen der Datenzentrale bzw. Regionalen Rechenzentren angebotenen Programme zu prüfen hat.

Inhalt und Umfang der Programmprüfung sind im weitergeltenden § 19 GemPrO sowie nach § 11 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 GemKVO geregelt.

Die Vorschriften gelten nicht nur für die Gemeinden, sondern durch die Verweisungen auf die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts auch für andere kommunale Körperschaften (z.B. § 48 LKrO, § 18 GKZ)

 

Handels- und steuerrechtliche Bestimmungen

Buchhaltungsprogramme müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen, § 239 Abs. 4 HGB bzw. § 146 Abs. 5 AO. Die Prüfung derartiger Programme erfolgt i.d.R. durch Wirtschaftsprüfer. 

Die gesetzliche Bestimmung wird im Wesentlichen durch die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme GoBS) des Bundesfinanzministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben vom 07.11.1995) und die vom Fachausschuss für moderne Abrechnungssysteme (FAMA) erstellten Grundsätze konkretisiert.

 

Sonstige Grundlagen

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung werden in verschiedenen Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer näher beschrieben und ausgearbeitet.